AGB
Vertragsbedingungen für Verträge mit Unternehmern
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich dieser AGB
1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der LZE GmbH (im Folgenden: „LZE“) und dem Vertragspartner (im Folgenden: „Vertragspartner“) gelten ausschließlich diese Ver-tragsbedingungen (nachfolgend “AGB”) in ihrer zum Zeitpunkt der Abgabe des Ange-bots gültigen Fassung. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB auch dann für zukünftige Geschäftsbeziehungen, wenn nicht erneut auf ihre Geltung hingewiesen wurde.
1.2 Diese AGB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen ist.
1.3 Abweichungen von diesen AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Ab-weichungen Inhalt einer Individualvereinbarung zwischen LZE und dem Vertragspartner geworden sind.
1.4 Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn LZE ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss
2.1 Die im Internet-Auftritt der LZE dargestellten Produkt- und Leistungsbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens LZE dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Vertragspartner.
2.2 Der Vertragspartner kann sein Angebot über das Online-Bestellformular abgeben. Dabei gibt der Vertragspartner, nachdem er die Kaufgegenstände (im Folgenden: „Produkte“), Leistungen und/oder digitalen Inhalte gewählt und den elektronischen Bestellprozess durchlaufen hat, durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons („Jetzt zahlungspflichtig bestellen/beauftragen“) ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die im Online-Bestellformular enthaltenen Produkte, Leistungen und/oder di-gitalen Inhalte ab. Es besteht auch Die Abgabe und Übermittlung des Angebots ist nur möglich, wenn der Vertragspartner diese AGB durch Setzen eines Hakens vor dem Feld „AGB“, über dessen Verlinkung diese AGB abgerufen und ausgedruckt werden können, akzeptiert und dadurch in sein Angebot aufnimmt.
2.3 Die LZE kann das Angebot des Vertragspartners annehmen, indem sie diesem eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) sendet. In der Auftragsbestätigung wird auch die Bestellung nochmals aufgeführt. Ferner enthält die Auftragsbestätigung die AGB als PDF-Datei. Damit verfügt der Vertragspartner über den gesamten Vertrag. Der Vertragspartner kann die AGB auch jederzeit über den Internet-Auftritt am unteren Ende der Seite abrufen und ausdrucken.
2.4 Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung über das Online-Bestellformular der LZE kann der Vertragspartner mögliche Eingabefehler durch Lesen der auf dem Bildschirm darge-stellten Informationen erkennen und korrigieren.
2.5 Für den Vertragsschluss stehen ausschließlich die deutsche und englische Sprache zur Verfügung, abhängig davon, ob der Vertragspartner sein Angebot über die deutschspra-chige oder englischsprachige Seite des Internet-Auftritts abgibt. Erfolgt die Angebotsab-gabe über die deutschsprachige Seite, ist ausschließlich die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Erfolgt die Bestellung über die eng-lischsprachige Seite, ist ausschließlich die englische Version dieser AGB maßgeblich.
2.6 Bestellungen bestimmter Produkte können nur ab einer Mindestbestellmenge und bis zu einer Höchstbestellmenge berücksichtigt werden. Diese produktspezifischen Lieferbe-schränkungen können der jeweiligen Produktbeschreibung entnommen werden.
2.7 Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail statt. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebe-ne E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die seitens der LZE ver-sandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Vertragspartner bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle von der LZE oder von dieser mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten Mails zugestellt werden kön-nen.
2.8 Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Vertragspartner.
3. Preise
3.1 Sofern sich aus dem Internet-Auftritt der LZE nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Nettopreise, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten.
3.2 Etwaige Verpackungs- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben werden gegebenenfalls gesondert berech-net. Die derzeitige Höhe o.g. Kosten können der jeweiligen Artikelbeschreibung und den ergänzenden Angaben auf der Internetseite entnommen werden.
3.3 Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall wei-tere Kosten anfallen, die die LZE nicht zu vertreten hat und die vom Vertragspartner zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kredit-institute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldüber-mittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europä-ischen Union erfolgt, der Vertragspartner die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.
4. Zahlungsmodalitäten
4.1 Die dem Kunden zur Verfügung stehenden Zahlungsarten und Zahlungsbedingungen sind unter einer entsprechend bezeichneten Schaltfläche auf der Internetpräsenz des Anbieters oder in der jeweiligen Artikelbeschreibung ausgewiesen. Die Fälligkeit einer Zahlung ergibt sich aus der Rechnungsstellung oder, soweit im Internet-Auftritt oder Rechnung keine Angabe enthalten ist, aus dem Gesetz.
4.2 Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert einem der Konten der LZE gutgeschrieben wurde. Im Falle des Zahlungsverzuges hat die LZE Anspruch auf Ver-zugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
4.3 Die übrigen gesetzlichen Rechte der LZE im Falle eines Zahlungsverzuges des Ver-tragspartners bleiben hiervon unberührt. Insbesondere schließt die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung von Verzugszinsen die Geltendmachung weiterer Ver-zugsschäden durch LZE nicht aus.
4.4 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner ist ferner dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.
4.5 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Vertragspartners, seine Pflichten gegenüber der LZE zu erfüllen, kann die LZE bestehende Austauschverträge mit dem Vertragspartner durch Rücktritt fristlos beenden. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Vertrags-partners. § 321 BGB und §§ 112 und 119 InsO bleiben unberührt. Der Vertragspartner wird die LZE frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
5. Geheimhaltung/Vertraulichkeit
5.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Ergebnisse und Erkenntnisse, die er im Rah-men des Vertrages gewinnt oder die ihm seitens der LZE direkt oder indirekt mitgeteilt werden („vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zu nutzen.
5.2 Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen nicht, wenn und soweit die vertraulichen Informationen
5.2.1 zum Zeitpunkt des Empfangs bereits allgemein zugänglich waren oder auf an-derem Wege als durch Verletzung dieses Vertrages allgemein zugänglich wur-den oder
5.2.2 ohne Verschulden des Vertragspartners allgemein bekannt werden oder
5.2.3 rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder
5.2.4 bei dem Vertragspartner bereits vorhanden sind und ohne Verstoß gegen diese oder frühere Vertraulichkeitsvereinbarungen durch diesen erlangt wurden oder
5.2.5 kraft Gesetzes oder auf Anordnung eines Gerichts, einer Behörde oder anderen staatlichen Stelle nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel zu offenbaren sind, wobei der Vertragspartner diese Pflicht zur Offenbarung der LZE unverzüglich nach Kenntnis schriftlich mitzuteilen hat, um der LZE die Möglichkeit zu geben, in ihrem Ermessen angemessene Schritte einzuleiten, um zu verhindern, dass die vertraulichen Informationen allgemein bekannt werden.
6. Höhere Gewalt
Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist LZE berechtigt, die Lieferung / Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszu-schieben und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, oh-ne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen LZE hergeleitet werden können. Als höhere Gewalt gelten alle für LZE unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs der LZE liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der LZE nicht verhindert werden können. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Vertragspartners bleiben unberührt.
7. Haftung
Die LZE haftet dem Vertragspartner aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und ge-setzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
7.1 Die LZE haftet uneingeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit,
– aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes verein-bart worden ist,
– aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.2 Verletzt die LZE fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den ver-tragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag der LZE nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Im Übrigen ist eine Haftung der LZE gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten und Mitarbeiter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmern. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.4 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der LZE für ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
8. Zurückbehaltung, Abtretung
8.1 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Vertragspartners sind aus-geschlossen, es sei denn, die LZE bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
8.2 Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Ver-trag durch den Vertragspartner, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Vertragspartners, ist ausgeschlossen.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
9.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Erlangen. Hat der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz der LZE ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Die LZE ist in den vorstehenden Fällen jedoch in je-dem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Vertragspartners anzurufen.
B. Ergänzende Bestimmungen für Kaufverträge
10. Liefer- und Versandbedingungen
10.1 Die Lieferung von gekauften Produkten erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Ver-tragspartners wird das Produkt an einen anderen Bestimmungsort (i.d.R. an die vom Vertragspartner angegebene Lieferanschrift) versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, ist LZE berechtigt, die Art der Versendung zu bestimmen.
10.2 Die im Internet-Auftritt angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, sofern nichts an-deres vereinbart worden ist. Im Falle der Angabe von festen Lieferzeiten berechnen sich diese, vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt, vom Zeitpunkt der Auftragsbe-stätigung.
10.3 Die LZE ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist.
10.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von LZE zu vertreten ist und diese mit der gebotenen Sorg-falt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Die LZE wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um das Produkt zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Produkte wird der Vertragspartner unverzüglich informiert.
10.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts des gelieferten Produkts geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Vertrags-partner über, in dem das Produkt an den Vertragspartner ausgeliefert wird oder der Ver-tragspartner in Annahmeverzug gerät.
10.6 Im Falle eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälli-gen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts des gelieferten Produkts sowie die Ver-zögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Produkts an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum der LZE.
11.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Ver-pfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die LZE un-verzüglich zu benachrichtigen.
11.3 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungs-verbot vereinbart wird. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an die LZE sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird.
11.4 Im Fall der Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für die LZE als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht der LZE an der durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sache Miteigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Ebenso steht der LZE anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbe-haltswaren Waren Dritter mitverarbeitet werden. Veräußert der Vertragspartner die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden An-spruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
11.5 Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Ver-tragspartner die LZE unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Vertragspartner aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an die LZE ab.
11.6 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der LZE zustehen, die Höhe aller gesicher-ten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die LZE auf Wunsch des Vertragspart-ners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
11.7 Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die LZE berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Her-ausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; LZE ist viel-mehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehal-ten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf die LZE diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vor-schriften entbehrlich ist.
12. Mängelhaftung/Gewährleistung
12.1 Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzli-chen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
12.2 Die LZE gibt keine Garantien für die Beschaffenheit der von ihr an den Vertragspartner gelieferten Produkte. Insbesondere haben die im Internet-Auftritt wiedergegebenen Pro-duktbeschreibungen nicht den Charakter einer Garantie.
12.3 Etwaige, im Einzelfall gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Produkte oder von den Herstellern bestimmter Produkte eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Ziffer 13.1. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Pro-dukten gegebenenfalls beiliegen.
12.4 Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Mangel bei LZE unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vor-schriften ausgeschlossen.
12.5 Ist das gelieferte Produkt mangelhaft, kann LZE wählen, ob durch Beseitigung des Man-gels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Produkts (Ersatzliefe-rung) nacherfüllt werden soll. Das Recht, die Nacherfüllung bei Vorliegen der gesetzli-chen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
12.6 LZE ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
12.7 Der Vertragspartner hat der LZE die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn LZE ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbeson-dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ein- und Ausbaukosten trägt LZE nach den gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners als unberech-tigt heraus, kann LZE die hieraus entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Trans-portkosten) vom Vertragspartner ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaf-tigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.
12.8 Liefert LZE zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Ver-tragspartner die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für man-gelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden.
12.9 Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gilt Ziffer 6 dieser AGB. Die sich aus Ziffer 6.1. und Ziffer 6.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit LZE den Mangel arglistig verschwiegen oder – im Einzelfall – eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit LZE und der Vertragspartner eine Vereinbarung für die Beschaffenheit der Sache getroffen haben.
13. Verjährung
13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnah-me vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
13.2 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Man-gel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Ver-jährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gemäß Ziffer 7.1, 1. und 2. Spiegel-strich sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den ge-setzlichen Verjährungsfristen.
C. Ergänzende Bestimmungen für die Lizenzierung digitaler Inhalte
14. Bereitstellung digitaler Inhalte
14.1 Die Bereitstellung digitaler Inhalte an den Vertragspartner erfolgt ausschließlich in elekt-ronischer Form wie folgt:
Regelmäßig steht dem Vertragspartner die Möglichkeit des Downloads zur Verfügung. Zu diesem Zweck wird dem Vertragspartner ein Download-Link an die von ihm angege-bene E-Mail-Adresse gesandt. Sollte ein Download, insbesondere aus technischen Gründen, scheitern, ist die LZE berechtigt, digitale Inhalte per E-Mail an den Vertrags-partner zu versenden.
14.2 Es liegt im Verantwortungsbereich des Vertragspartners, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Nutzung der digitalen Inhalte zu schaffen.
15. Rechteeinräumung
15.1 Sämtliche, von LZE bereitgestellten digitalen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.
15.2 Der Vertragspartner erhält mit vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr an den über-lassenen digitalen Inhalten ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht un-terlizenzierbares, örtlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die überlassenen Inhalte zu eigenen geschäftlichen Zwecken und in dem in der Inhaltsbeschreibung im Internet-Auftritt der LZE dargestellten Umfang zu nutzen.
15.3 Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn die geschulde-te Vergütung vollständig geleistet worden ist. Die LZE kann eine Benutzung der ver-tragsgegenständlichen Inhalte auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt.
15.4 Das Recht zur Bearbeitung der digitalen Inhalte ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der digitalen Inhalte. Das Recht zur Dekompilierung der digitalen Inhalte wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs. 1 Nr. 1 – 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nr. 1 – 3 UrhG gewährt.
15.5 Für die Einräumung von Nutzungsrechten für digitale Inhalte gilt, dass eine Weitergabe der Inhalte an Dritte oder die Erstellung von Kopien für Dritte außerhalb des Rahmens dieser AGB nicht gestattet ist, soweit nicht LZE einer Übertragung der vertragsgegen-ständlichen Lizenz an den Dritten zugestimmt hat.
D. Ergänzende Bestimmungen für Dienstverträge
16. Inhalt und Umfang der Dienstleistungen
16.1 Der konkrete Leistungsinhalt und Leistungsumfang ergibt sich, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist, aus der Leistungsbeschreibung im Internet-Auftritt der LZE oder einem etwaigen Leistungsschein. LZE schuldet Leistungen nach dem Maßstab der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
16.2 LZE erbringt keine werkvertraglichen Leistungen, sondern schuldet nur die ordnungs-gemäße Erbringung der Dienstleistung. Das Erreichen eines konkreten Erfolgs ist nicht Gegenstand von Dienstverträgen mit der LZE. Insbesondere stellt die spätere Darstel-lung der Ergebnisse der Dienstleistung keinen Erfolg dar.
16.3 Gegenstand des Dienstvertrages kann sowohl die einmalige als auch die auf Dauer an-gelegte Leistungserbringung sein.
17. Erbringung von Dienstleistungen
17.1 LZE ist bei der Erbringung der Dienstleistungen etwaigen Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung nicht unterworfen. Die Leistungserbringung erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Kunden. Die Bestimmung der ge-nauen Art und Weise der Leistungserbringung steht – nach Maßgabe der Leistungsbe-schreibung und Leistungsumfang – der LZE zu. LZE erbringt die Dienstleistungen durch qualifiziertes Personal.
17.2 Leistungsort ist, soweit diesbezüglich nichts anderes vereinbart worden ist, der Sitz der LZE.
17.3 LZE darf zur Erbringung der Dienstleistungen Dritte einsetzen.
17.4 LZE hat das Recht, bei Fehlschlagen einer Dienstleistung diese nochmals zu erbringen (Nacherfüllung). Der Kunde hat der LZE hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Nur wenn diese Frist ohne Ergebnis verstreicht, stehe dem Kunden weitere Ansprüche zu.
18. Feste Leistungstermine
18.1 Die Vereinbarung fester Leistungstermine erfolgt nur im Einzelfall und setzt eine Verein-barung der Parteien voraus.
18.2 Die Vereinbarung fester Leistungstermine erfolgt vorbehaltlich des rechtzeitigen und vertragsgemäßen Erhalts der für LZE erforderlichen Leistungen von Vorlieferanten. Ziffer 10.4 dieser AGB gilt entsprechend.
18.3 Bei Verzögerungen, die LZE nicht zu vertreten hat, verschieben sich die Leistungstermi-ne um einen angemessenen Zeitraum; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. Ziffer 6 dieser AGB bleibt unberührt.
19. Mitwirkungspflichten des Kunden
19.1 Der Kunde erbringt die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Mitwir-kungshandlungen.
19.2 Die einzelnen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im In-ternet-Auftritt der LZE und ggf. aus zusätzlichen Anforderungen der LZE. Insbesondere wird der Kunde der LZE die erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten aus seiner Sphäre vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen.
19.3 Sämtliche vom Kunden zu erbringende Mitwirkungshandlungen sind Voraussetzung für die Erbringung der termingerechten und vertragsgemäßen Leistungserbringung. Sollte LZE sich in der Leistungserbringung behindert sehen, wird LZE den Kunden hierüber in Textform informieren. Beruht diese Behinderung auf der nicht oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden oder hat der Kunde die Behinde-rung aus anderen Gründen zu vertreten, so gehen sich draus ergebende Entgelterhö-hungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten. Etwaige Schadensersatzansprü-che von LZE bleiben unberührt. Die Information des Kunden über die Behinderung ist keine Voraussetzung für die Ansprüche von LZE wegen Behinderungen, es sei denn der Kunde hätte ohne Information die Behinderung nicht erkennen können. Etwaige gesetz-lich vorgeschriebene Fristsetzungen oder Mahnung bleiben unberührt.
20. Besonderheiten bei Batterieauslegung
20.1 LZE erbringt unter anderem Dienstleistung in Form von Berechnungen der idealen an-wendungsspezifischen Zusammenstellung eines Batteriesystems zur Lastspitzenreduk-tion.
20.2 Für die Berechnung der relevanten Batteriekenngrößen benötigt die LZE als Daten-grundlage einen Lastgang, welcher vom Vertragspartner bereitzustellen ist. Die Abtas-tungsperiode des Lastgangs sollte idealerweise 1 Minute, maximal aber 15 Minuten be-tragen. Eine Abtastung von 15 Minuten führt zwangsläufig zu einer geringeren Genauig-keit der Ergebnisse als eine Abtastung von 1 Minute.
20.3 Zum Zwecke der Datenerhebung übermittelt die LZE dem Vertragspartner eine Excel-Datei (.xlsx oder .xls) oder eine CSV-Datei (.txt oder .csv) (im Folgenden: „Template“), die vom Vertragspartner entsprechend der darin enthaltenen Anmerkungen auszufüllen ist. Bei der Eintragung der Daten in eine CSV-Datei ist unbedingt darauf zu achten, dass das Dezimaltrennzeichen (Dezimalpunkt, Dezimalkomma) angegeben wird. Bei der Ein-tragung der Daten ist insbesondere auf die Einheit der Leistung (i.d.R. kW) zu achten, die aus der Spaltenüberschrift hervorgeht.
20.4 Das ordnungsgemäß ausgefüllte Template ist vom Vertragspartner über die im Bestell-formular vorgesehene Upload-Schaltfläche hochzuladen.
20.5 Für die Besprechung der Auslegungsergebnisse per Videokonferenz teilt der Vertrags-partner über das Bestellformular drei Terminvorschläge mit, zwischen denen die LZE wählen kann. Eine Besprechung der Auslegungsergebnisse ist frühestens zwei Wochen nach Vertragsschluss möglich. Die LZE wird die Präferenzen des Vertragspartners, so-weit möglich, berücksichtigen.
21. Nutzungsrechte an Ergebnissen der Dienstleistung
21.1 LZE ist berechtigt, die Darstellung der Dienstleistungsergebnisse in Form von Berichten nach pflichtgemäßer Auswahl in einem gängigen Microsoft-Office-kompatiblen (aktuelle Version) Dateiformat (z.B. Word- oder PDF-Datei) zur Verfügung zu stellen.
21.2 Soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, räumt LZE den Kunden an den Ergeb-nissen der Dienstleistungen das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht un-terlizenzierbare, jedoch örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Ergebnisse der Dienstleistung für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.
22. Laufzeit und Kündigung
22.1 Sofern der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist, kann er von jeder Par-tei mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des jeweiligen Kalendermonats or-dentlich gekündigt werden. Dies gilt nicht im Falle einer vereinbarten Mindestlaufzeit.
22.2 Im Falle einer Kündigung ist LZE berechtigt, bei einer Vergütung nach Aufwand den bis zum Zugang der Kündigung getätigten Aufwand abzurechnen. Bei einer Vergütung zum Festpreis kann LZE stattdessen die vereinbarte Vergütung verlangen; LZE muss sich dabei jedoch dasjenige anrechnen lassen, was LZE infolge der Beendigung des Vertra-ges an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft er-wirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
22.3 Unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsrechte ist LZE berechtigt diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich, vor, wenn
a) der Kunde eine für die termingerechte und vertragsgemäße Leistungserbringung erforderliche Mitwirkungshandlung gemäß Ziffer 27 dieser Vertragsbedingungen trotz Aufforderung durch LZE nicht vornimmt;
b) der Kunde trotz Mahnung die geschuldete Vergütung gemäß Ziffer 23 dieser Be-dingungen nicht zahlt;
c) die Pflicht zur Vertraulichkeit gemäß Ziffer 5 dieser Bedingungen verletzt.
22.4 Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform.